Scheidungsformular

Häufige Fragen

Wie läuft eine Scheidung über online-geschieden ab?

1. Nach dem Ausfüllen und Versenden des Scheidungsformulars erhalten Sie zunächst eine Bestätigung Ihrer Daten per E-Mail.
2. Sollten Rückfragen notwendig sein, setzen wir uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung und klären offene Fragen.
3. Wir fertigen Ihren Scheidungsantrag an und reichen diesen beim zuständigen Gericht ein. Zugleich bekommen Sie eine Kopie des Scheidungsantrages zugeschickt.
4. Kommt für Sie – auf Grund Ihrer Einkommensverhältnisse – ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) in Betracht, erhalten Sie von uns das erforderliche Formular zugeschickt.
5. Den Fragebogen zum Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) erhalten Sie vom Gericht und schicken ihn ausgefüllt zurück.
6. Nachdem gerichtlich die Rentenanwartschaften (der Versorgungsausgleich) geklärt wurden, wird der Scheidungstermin bei Gericht bestimmt. Dieser Termin dauert meist nur etwa 10 Minuten und beendet Ihr Scheidungsverfahren.

Was ist wenn der Ehepartner der Scheidung nicht zustimmt?

Eine Scheidung kann grundsätzlich auch dann durchgeführt werden, wenn der andere Ehepartner sich nicht scheiden lassen möchte. Die Frage nach einer individuellen Schuld wird im Familienrecht nicht gestellt. Vielmehr wird der Frage nachgegangen, ob die Ehe noch eine Zukunft hat. Sofern die Eheleute die Zukunftsfähigkeit übereinstimmend ablehnen und Sie seit mindestens einem Jahr getrennt leben, läuft die Scheidungsverhandlung vollkommen problemlos ab. In diesem Fall ist die Zustimmung des jeweils anderen Partners zur Scheidung der Beweis für die Zerrüttung. Wenn ein Partner allerdings noch an der Ehe festhalten will, kann es vorkommen, dass die Trennung nachgewiesen werden muss. Dies ist aber eher der Ausnahmefall. Sollte es innerhalb des Trennungsjahres zu einer mindestens zweimonatigen Versöhnungsphase kommen, beginnt das Trennungsjahr erneut.

Nur in dem Fall, in dem es keine Gründe für eine Trennung gibt und die Eheleute nicht übereinstimmend die Ehe für gescheitert halten, muss eine Trennungszeit von drei Jahren eingehalten werden. Allerdings muss man in einem solchen Fall beachten, dass bereits die Ablehnung der Scheidung und der damit verbundene Streit auf eine Zerrüttung hindeutet, so dass dann wieder nur die Einjahres-Frist gilt.

Ab wann lebt man getrennt?

Ab wann man getrennt lebt bzw. das Trennungsjahr „eingeleitet“ wurde, ist für viele oft nicht einfach zu beurteilen. Das Getrenntleben als Vorraussetzung für die Scheidung muss durch das Gericht konkret festgestellt werden. Es darf nach den gesetzlichen Voraussetzungen keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen und erkennbar sein, dass diese zumindest nach dem Willen von einem Ehegatten nicht wiederhergestellt werden soll.

Muss ich nach dem Absenden des Formulars noch etwas machen?

Automatisch nach dem Eingang des Scheidungsformulars bei uns erhalten Sie eine Bestätigungsmail, die u.a. auch eine Vollmacht enthält. Diese müssen Sie dann ausgefüllt an uns zurückschicken. Sollten noch weitere Unterlagen notwendig sein, werden Sie darüber schnellstmöglich per E-Mail oder telefonisch informiert.

Ist es möglich vor Einreichung des Formulars eine persönliche Beratung zu bekommen?

Selbstverständlich können Sie auch schon vorher mit uns Kontakt aufnehmen. Sie erreichten uns per E-Mail und über unsere Kontaktseite.

Was ist der Versorgungsausgleich (Rentenausgleich)?

Der Versorgungsausgleich ist nach deutschem Familienrecht bei der Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erbwerbsfähigkeit. Er wird vom Familiengericht im Rahmen eines Ehescheidungsverfahren durchgeführt. Ehezeit ist dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages.

In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind insbesondere Anwartschaften bei folgenden Einrichtungen:

– gesetzliche Rentenversicherung,

– Beamtenversorgung,

– betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes,

– berufsständische Altersversorgungen (beispielweise Ärzte-, Apotheker-, Architekten- und Rechtsanwaltsversorgungen)

– private Lebensversicherungen (nur Rente, § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG).

Ich möchte möglichst schnell geschieden werden. Was kann ich tun?

Zu einer Scheidung gehört auch die sogenannte Durchführung des Versorgungsausgleiches. Dies ist der Ausgleich der Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit von den Eheleuten angespart wurden. Sollten die Rentenkonten bereits „geklärt“ sein, begünstigt dies den Versorgungsausgleich und damit das Scheidungsverfahren. Anderenfalls kann das Verfahren mit einer „Kontenklärung“ beschleunigt werden. Entsprechende Formulare finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de.

Werden meine Daten sicher und vertraulich behandelt?

Das Thema Datensicherheit spielt heutzutage ZU RECHT eine herausragende Rolle. Aus diesem Grund nutzen wir alle technischen Möglichkeiten, um dieses Ziel zu erreichen. Selbstverständlich unterliegen alle Daten, die Sie uns übermitteln, der Schweigepflicht der Rechtsanwälte. Im Rahmen der Übermittlung Ihrer Daten über das Scheidungsformular nutzen wir eine sichere SSL-Verschlüsselung. Dies garantiert, dass Ihre Daten nicht von Unbefugten eingesehen werden können.

An welchem Gericht wird das Scheidungsverfahren durchgeführt?

Das für Sie zuständige Familiengericht richtet sich nach der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO). Das bedeutet für Sie, dass Sie sich das Gericht nicht aussuchen können, vor dem das Scheidungsverfahren vollzogen wird. Die Ermittlung der Zuständigkeit richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
1. Wenn beide Eheleute im selben Gerichtsbezirk wohnen, so ist das dort zuständige Familiengericht zuständig.
2. Sofern Sie mindestens ein gemeinsames minderjähriges Kind haben und es bei einem der Ehegatten lebt, ist das Familiengericht des dortigen Wohnsitzes zuständig.
3. Sind aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen, so ist nach dem letzten gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten zu fragen, wenn einer noch in diesem Bezirk wohnt. Dann liegt hier die Zuständigkeit.
4. Treffen keine der bisherigen Punkte zu, sind Sie also kinderlos und wohnen beide nicht mehr im alten Gerichtsbezirk oder wenigstens im dazugehörigen Amtsgerichtsbezirk, dann richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Ehegatten der nicht den Scheidungsantrag einreicht.
Es kommt also nicht darauf an, wo Sie geheiratet haben, oder dass die Rechtsanwaltskanzlei Rehmet in Hamburg liegt.

Was passiert, nachdem ich das Formular abgeschickt habe?

1. Nach dem Ausfüllen und Versenden des Scheidungsformulars erhalten Sie zunächst eine Bestätigung Ihrer Daten.
2. Sollten Rückfragen notwendig sein, setzten wir uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung und klären offene Fragen.
3. Wir fertigen Ihren Scheidungsantrag und reichen diesen beim zuständigen Gericht ein. Zugleich bekommen Sie eine Kopie des Scheidungsantrags per E-Mail zugeschickt.
4. Kommt für Sie – auf Grund Ihrer Einkommensverhältnisse – ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) in Betracht, erhalten Sie von uns das erforderliche Formular zugeschickt.
5. Den Fragebogen zum Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) erhalten Sie von uns.
6. Nachdem gerichtlich die Rentenanwartschaften (der Versorgungsausgleich) geklärt wurden, wird der Scheidungstermin bei Gericht bestimmt. Dieser Termin dauert meist nur etwa 10 Minuten und beendet Ihr Scheidungsverfahren.

Welche Dokumente werden für die Scheidung benötigt?

1. Heiratsurkunde
Bei jeder Scheidung ist entweder die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienregister erforderlich. Der Auszug aus dem Familienregister findet sich zumeist als Computerausdruck in Ihrem Stammbuch.
Am Beginn des Scheidungsverfahrens ist eines der genannten Dokumente noch nicht erforderlich; Sie sollten aber in den ersten Wochen nach der Beauftragung nachgereicht werden. Da manche Gerichte Originale verlangen, sollten die Papiere zum Scheidungstermin mitgebracht werden.

2. Notarvertrag, sofern vorhanden
Sollten Sie mit Ihrem Ehepartner einen notariellen Ehevertrag oder eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung angefertigt haben, so muss diese auch dem Gericht vorgelegt werden. Dies ist z.B. für die Regelung des Versorgungsausgleichs (Rentenausgleich) notwendig. Es macht gar nichts, wenn Sie aktuell keinen Zugriff auf diesen Vertrag haben. Er muss dann aber später nachgereicht werden.

3. Ausweiskopien
Selten werden Ausweiskopien verlangt; sofern Sie im Termin Ihren Personalausweis dabei haben, genügt das vollkommen.

4. Geburtsurkunden eventuell vorhandener Kinder
Im Regelfall verlangen Richter die Geburtsurkunden der Kinder nicht. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie auch diese mit zum Termin bringen.

Welcher Ehepartner sollte die Scheidung beantragen?

Eine allgemeingültige Regel, welcher der Eheleute den Antrag zu stellen hat, gibt es nicht. Auch sind die Kosten gleich hoch, denn diese richten sich nach dem Nettoeinkommen beider Ehegatten sowie anteilig nach dem Versorgungsausgleich.

Gleichwohl gibt es Fallkonstellationen, in denen das Einreichen des Scheidungsantrages durch einen Ehegatten Sinn macht:

1. Wahl der Gerichtsorts
Es gibt Fälle, in denen der Gerichtsort sich danach bestimmt, wer den Scheidungsantrag stellt. Dies gilt aber nur dann, wenn keine gemeinsamen minderjährigen Kinder vorhanden sind und keiner der Eheleute mehr im Gerichtsbezirk der letzten gemeinsamen Ehewohnung wohnt. Treffen diese Voraussetzung zu, bemisst sich der Gerichtsort danach, wer den Antrag stellt. In diesem Fall ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der andere Ehepartner lebt.

2. Einer der Eheleute lebt im Ausland
Da der Scheidungsantrag durch das Gericht zugestellt wird, empfiehlt es sich, dass der im Ausland lebende Ehegatte den Antrag stellt. Denn in diesem Fall wird die Zustellung im Inland vorgenommen, da hier der andere Ehegatte wohnt. Dies ist problemlos möglich. In diesem Fall spart man sich so also viel Zeit und Geld. Der im Ausland lebende Antragsteller wird dann von uns anwaltlich vertreten, der andere benötigt im Falle des Einverständnisses ohnehin keinen eigenen Anwalt.

3. Übertragung des alleinigen Sorgerechts für gemeinsame Kinder
Für den Fall, dass ein Ehegatte das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder erhalten soll, ist bereits ein Rechtsanwalt notwendig. Da das auch für den Scheidungsantrag gilt, kann man dies beides verbinden. Es sollte also derjenige, der das Sorgerecht erhalten möchte, den Scheidungsantrag stellen. Zugleich kann dann auch die Sorgerechtsfrage mit beantragt werden. So spart man sich den zweiten Anwalt, der – wie ja bereits erwähnt – für den gesonderten Sorgerechtsantrag notwendig wäre.

Was muss bei der Scheidung alles geregelt werden?

Von Amts wegen wird zusammen mit der Scheidung auch der Versorgungsausgleich geregelt. Dieser kann aber auch auf Antrag aus dem sogenannten Scheidungsverbund herausgenommen werden. Das Familiengericht bzw. der Anwalt übermittelt den Eheleuten einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich, in denen verschiedene Angaben über die sog. Rentenanwartschaften gemacht werden müssen. Nachdem sie einmal ausgefüllt und an das Gericht zurückgeschickt worden sind, werden die jeweiligen Renten bei den Rentenversicherungsträgern berechnet und dem Familiengericht übermittelt. Mehr ist dann in Bezug auf den Versorgungsaugleich nicht zu tun.

Sollen weitere Punkte geregelt werden, z.B.

  • Ehegattenunterhalt
  • Zugewinnausgleich
  • Kindesunterhalt
  • Verteilung/Aufteilung von Ehewohnung und Hausrat
  • Namensrecht

müssen diese gesondert beantragt werden. Solange diese Punkte noch nicht entscheidungsreif sind, wird i.d.R. die Ehe nicht geschieden. Spätestens im Scheidungstermin selbst können diese Punkte noch beantragt werden, was aber zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen führen würde.

Kann eine kurze Ehe annuliert werden?

Eine Annulierung (Erklärung der Nichtigkeit) ist dann möglich, wenn die Eheschließung unter Anwendung von
a. Gewalt
b. Drohung, oder
c. arglistiger Täuschung
herbeigeführt bzw. „motiviert“ wurde. Eine Annulierung ist immer dann möglich, wenn beispielsweise eine schwere Vorstrafe oder das Vorhandensein von Kindern verschwiegen wird.

Es reicht also nicht aus, dass die Ehe kurze Zeit nach der Heirat als zerrüttet anzusehen ist.

Ist in jedem Fall ein Anwalt notwendig?

Ein Scheidungsantrag kann gemäß § 78 Zivilprozessordnung (ZPO) nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden. Dies gilt auch bei Ehen von besonders kurzer Dauer oder bei einvernehmlichen Scheidungen. Ein zweiter Anwalt ist immer dann notwendig, wenn – über den Scheidungsantrag und den Versorgungsausgleich hinaus – ein Antrag gestellt werden soll.

Muss jeder Ehepartner anwaltlich vertreten sein?

Sofern Sie die Scheidung über online-geschieden beantragen und die wesentlichen Fragen einvernehmlich geklärt sind, ist lediglich ein Rechtsanwalt notwendig. Die Kosten für den zweiten Anwalt werden dann gespart. Im Scheidungstermin genügt es, wenn der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt. Hierfür wird kein Anwalt benötigt. Dies ist vollkommen unproblematisch und der günstigste Weg. Allerdings vertritt der Anwalt dann nur eine Partei; die Vertretung beider Eheleute ist gesetzlich unzulässig bzw. nur unter sehr engen gesetzlichen Vorraussetzungen möglich. Sollen über den Scheidungsantrag hinaus Punkte geregelt werden (z.B. die Frage des Kindesunterhaltes), dann muss ein zweiter Anwalt hinzugezogen werden.